Informationen und Bearbeitungen
2023-03-01
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Umsatzsteuer 2023:
Ausstellung von Rechnungen
Wir erinnern daran, dass am 1. Januar 2022 Änderungen in Bezug auf die Rechnungsstellung in Kraft getreten sind, die u.a. Folgendes betreffen:
- keine Verpflichtung, das Wort „DUPLIKAT“ auf den Rechnungen anzugeben;
- keine Verpflichtung, die Worte „KORREKTURRECHNUNG“ oder „KORREKTUR“ auf der Korrekturrechnung und den Grund für die Korrektur anzugeben;
- die Möglichkeit der Sammelkorrektur von einzelnen Rechnungsposten – die Ausstellung einer Korrekturrechnung für einen bestimmten Zeitraum für einen Empfänger ist sowohl für einzelne Lieferungen/Leistungen als auch für alle Lieferungen/Leistungen zulässig;
- Verlängerung der Frist für die vorzeitige Rechnungsstellung vor der Warenlieferung / der Leistungserbringung / dem Erhalt der Anzahlung – von derzeit 30 Tagen auf 60 Tage;
- die Möglichkeit der Nutzung der sog. E-Rechnungen, die mit Verwendung des Nationalen Systems für E-Rechnungen ausgestellt werden, das von dem Leiter der Nationalen Steuerverwaltung geführt wird – in den Jahren 2022 und 2023 ist die Verwendung von E-Rechnungen freiwillig, während ihre obligatorische Verwendung ab dem 1. Januar 2024 erfolgen soll.
Vorteile in Zusammenhang mit der Verwendung von E-Rechnungen:
- Verkürzung der Umsatzsteuerrückerstattungsfrist von 60 auf 40 Tage;
- keine Pflicht zur Aufbewahrung von E-Rechnungen (sie werden 10 Jahre lang im Steuerverwaltungssystem archiviert und aufbewahrt);
- keine Notwendigkeit, Duplikate von E-Rechnungen auszustellen;
- der Steuerpflichtige, der elektronische Rechnungen ausstellt, muss auf Verlangen der Steuerbehörden die Struktur der einheitlichen Steuerdatei für Rechnungen (JPK_FA) nicht übermitteln.