Informationen und Bearbeitungen
Verpflichtungen seitens des Ausstellers einer Korrekturrechnung
Der Verkäufer der Waren / Dienstleister kann die Steuerbemessungsgrundlage schon zum Zeitpunkt der Ausstellung der Korrekturrechnung reduzieren, sofern sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt, dass er mit dem Erwerber der Waren / Dienstleistungsempfängers die Bedingungen für die Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferung dieser Waren / Erbringung dieser Dienstleistungen vereinbart hat und die Korrekturrechnung stimmt mit diesen zur Verfügung stehenden Unterlagen überein.
Wenn der Steuerpflichtige in dem Zeitraum, in dem die Korrekturrechnung ausgestellt wurde, nicht über die entsprechenden Unterlagen verfügt, wird er die Steuerbemessungsgrundlage für den Abrechnungszeitraum reduzieren, in dem er diese Unterlagen erhalten wird.
HINWEIS: Die Pflicht über diese Unterlagen zu verfügen gilt nicht für die nachfolgenden Fälle:
1) Warenausfuhr und innergemeinschaftliche Warenlieferung;
2) die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen, für die der Ort der Besteuerung außerhalb Polens liegt;
3) Verkauf von: Strom, Wärme oder Kälte, Leitungsgas, Strom-, Wärme- oder Kälteverteilungsdiensten, Leitungsgasverteilungsdiensten, Telekommunikationsdiensten und Dienstleistungen, die unter Pkt. 24-37, 50 und 51 des Anhangs 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind
Verpflichtungen seitens des Empfängers einer Korrekturrechnung
Der Erwerber der Waren oder Dienstleistungen ist verpflichtet, falls sein Kontrahent eine Korrekturrechnung in minus ausstellt, den Vorsteuerbetrag in der Abrechnung für den Zeitraum zu reduzieren, in dem die Bedingungen für die Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen oder die Bedingungen für die Feststellung eines Fehlers im Steuerbetrag auf der Rechnung vereinbart wurden. Daher ist es nicht der Zeitpunkt des Erhalts der Rechnung, sondern der Zeitpunkt der Vereinbarung der Bedingungen für die Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage, der die Verpflichtung zur Korrektur der Vorsteuer bestimmt.
Seit dem 1. Januar 2021 kann der Steuerpflichtige – freiwillig – für die Bestimmung der in einer Fremdwährung ausgedrückten Steuerbemessungsgrundlage, die Umrechnung in PLN gemäß den Grundsätzen der Umrechnung von Einkünften annehmen, die sich aus den Vorschriften über Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ergeben. Falls diese Möglichkeit ausgewählt wird – muss diese ab dem Monat, in dem sie ausgewählt wurde, mindestens für die 12 aufeinanderfolgenden Monate angewandt werden.