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2023-03-01 < Zurück zur Liste Umsatzsteuer 2023:
Abzug der Vorsteuer bei i.g.E, Einfuhr von Dienstleistungen und Lieferungen von Waren, bei denen der Erwerber als Steuerpflichtiger gilt

 

Auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 18.03.2021 in der Rechtsache C-895/19 ist der Grundsatz der Neutralität von Umsatzsteuerabrechnungen wiederhergestellt im Falle einer Korrektur nach Ablauf von 3 Monaten ab dem Ende des Monats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, in Hinsicht auf den innergemeinschaftlichen Warenerwerb, die Einfuhr von Dienstleistungen und Lieferung von Waren, bei denen der Erwerber der Steuerpflichtige ist. Also unabhängig von dem Zeitpunkt der Tätigung der Korrektur kann die Vorsteuer auf die oben genannten Transaktionen in dem Monat ausgewiesen werden, in dem die Steuerpflicht entstanden ist und die geschuldete Steuer deklariert wurde.

Bisher hat sich jedoch der Gesetzgeber nicht entschieden, die Vorschriften zu ändern in Bezug auf die Korrektur von Vorsteuer auf den innergemeinschaftlichen Warenerwerb in dem Fall, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, keine Rechnung von dem Kontrahenten erhält (die Notwendigkeit der Korrektur der Vorsteuer in dem Monat, in dem diese Frist abläuft). Der Eingang der Rechnung nach diesem Datum wird den Steuerpflichtigen erneut zur Erklärung der Vorsteuer berechtigen, durch die Korrektur der Erklärung für den Zeitraum, in dem die geschuldete Steuer abgerechnet wurde. Die vorbereitete Änderung der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, die am 1. April 2023 in Kraft treten soll, hebt die Verpflichtung zur Korrektur der Vorsteuer bei fehlender Rechnung auf und stellt die vollständige Neutralität der Umsatzsteuerabrechnungen auf den i.g.E. wieder her.