Informationen und Bearbeitungen

2023-03-01 < Zurück zur Liste Umsatzsteuer 2023:
Obligatorisches Split Payment

 

Für die Transaktionen in Bezug auf die in der Anlage Nr. 15 zu dem polnischen UStG aufgeführten Waren und Dienstleistungen muss obligatorisch der Mechanismus der geteilten Zahlung (Split Payment) angewandt werden.

Das geteilte Zahlungsverfahren besteht darin, dass die Zahlung aus der Rechnung in zwei Teile aufgeteilt wird: der dem Split Payment unterliegende Umsatzsteuerbetrag bzw. sein Teil geht auf das spezielle Umsatzsteuer-Konto des Verkäufers und der übrige Rechnungsvertrag auf sein Verrechnungskonto. Der Umsatzsteuerbetrag muss in polnischem Zloty und der Nettobetrag darf in jeder Währung bezahlt werden.

Voraussetzungen für die Pflicht der Anwendung der geteilten Zahlung

Split Payment ist obligatorisch wenn die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:

  • die Rechnung enthält den Betrag der polnischen Umsatzsteuer,
  • der Bruttowert der Rechnung überschreitet den Betrag von 15 Tsd. PLN,
  • mindestens eine Position auf der Rechnung bezieht sich auf die Waren oder Dienstleistungen aus der Anlage Nr. 15.

Dies gilt auch für die Zahlungen, die vor der Lieferung der Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen getätigt wurden (Vorauszahlungen, Vorschüsse, Einzahlungen und Ratenzahlungen).

Auf der Rechnung, die der geteilten Zahlung unterliegt sind die Worte: mechanizm podzielonej płatności („Mechanismus der geteilten Zahlung“) anzugeben.

Die Anlage Nr. 15 zu dem polnischen UStG umfasst u.a. die Stahl-, Kraftstoff- und Baubranche, die Übertragung von CO2-Zetrifikaten sowie die Transaktionen, deren Gegenstand Folgendes ist:

  • Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge,
  • Kohle und Kohleprodukten,
  • Maschinen und elektronische Geräte, ihre Teile und Zubehör und
  • elektronische Erzeugnisse, ihre Teile und Zubehör.

Ausnahmen

Ausnahmen von der oben erwähnten Regel gelten für Folgendes: 

  1. bei der Vornahme der Aufrechnung – der Split Payment Mechanismus wird nicht angewandt in dem Umfang, in dem die fälligen Beträge aufgerechnet werden,
  2. die Zahlung des fälligen Betrags aus einer Rechnung, die die im Rahmen der Erfüllung des öffentlich-privaten Partnerschaftsvertrags getätigten Transaktionen dokumentiert, wenn das Subjekt, an das die Zahlung erfolgt, zum Tag der Lieferung ein privater Partner war, mit dem das öffentliche Subjekt einen öffentlich-privaten Partnerschaftsvertrag abgeschlossen hat, oder eine Einmanngesellschaft eines privaten Partners oder eine Kapitalgesellschaft, deren einzige Gesellschafter private Partner sind, mit der das öffentliche Subjekt einen öffentlich-privaten Partnerschaftsvertrag abgeschlossen hat.

In sonstigen Fällen bleibt die aufgeteilte Zahlungsmethode weiterhin freiwillig und über die Anwendung der Methode wird von dem Käufer entschieden; hierfür ist die Zustimmung des Verkäufers nicht erforderlich.

Sanktionen

  • Die Ausstellung einer Rechnung ohne Angabe „mechanizm podzielonej płatności” führt dazu, dass die eine zusätzliche Steuerschuld in Höhe von 30% des dem Split Payment unterliegenden Steuerbetrags festlegt wird. Es gibt keine Sanktionen, wenn der Erwerber trotzdem die Zahlung mit der Anwendung der geteilten Zahlung vornimmt.
  • Sanktion in Höhe von 30% des durch Split Payment umfassten Umsatzsteuerbetrags bezieht sich auch auf den Erwerber, der trotz der Verpflichtung keine Zahlung gemäß der geteilten Zahlung vornimmt, es sei denn der Lieferant oder Dienstleister den gesamten sich aus einer solchen Rechnung ergebenden Steuerbetrag in der abgegebenen Steuererklärung abrechnet.
  • der Erwerber, der der Verpflichtung der geteilten Zahlung nicht nachgekommen ist, trägt die gesamtschuldnerische Haftung mit dem Verkäufer für seine Steuerrückstände in dem Teil, der verhältnismäßig der Lieferung an ihn entspricht.
  • Der Erwerber, der trotz der Angabe auf der Rechnung der Anmerkung „mechanizm podzielonej płatności”, die Zahlung ohne diesen Mechanismus getätigt hat darf ab dem 1.1.2020 den gezahlten Betrag nicht den abzugsfähigen Betriebsausgaben zuordnen.

 

Bankrechnung

  • Für die Zwecke von Split Payment werden durch die Banken in Polen automatisch die Umsatzsteuer-Sonderkonten eröffnet. Diese dürfen ausschließlich mit den Verrechnungskonten im Sinne des polnischen Bankrechts verknüpft werden, die mit dem sog. STIR System umfasst werden.
  • Die Verpflichtung zur Anwendung der geteilten Zahlung zwingt die Subjekte, die die Waren oder Dienstleistungen aus der Anlage Nr. 15 verkaufen oder erwerben, über ein polnisches Verrechnungskonto in der polnischen Währung bei einer in Polen ansässigen Bank zu verfügen. Dies betrifft auch die ausländischen Subjekte, die keinen Geschäftssitz bzw. keine Niederlassung in Polen haben, die am Handel mit diesen Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind.

Zahlung

  • Die Zahlung in dem Split Payment Mechanismus kann eine einzige Rechnung betreffen bzw. alle Rechnungen aus einem Zeitraum, der nicht kürzer als 1 Tag und nicht länger als ein Monat ist, oder die Anzahlung.