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2023-03-01 < Zurück zur Liste Umsatzsteuer 2023:
Nachlass wegen Forderungsausfalls (Art. 89a und 89b des Umsatzsteuergesetzes)

 

Im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom 15.10.2020 in der Rechtsache C-335/19 haben sich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachlasses wegen Forderungsausfallsgeändert. Derzeit ist dies möglich, wenn:

1) die Forderung nicht innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum ihrer Zahlungsfrist beglichen / verkauft wurde

und

2) der Gläubiger am Tag vor dem Datum der Einreichung der Steuererklärung, in der die Korrektur vorgenommen wird, als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger registriert war

Für die Inanspruchnahme des Nachlasses ist die Tatsache, dass der Gläubiger oder Schuldner sich im Sanierungs-, Konkurs- oder Liquidationsverfahren befindet, unerheblich. Der Schuldner muss zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens auch kein aktiver Umsatzsteuerpflichtiger sein.

Darüber hinaus:

1) die Frist für die Inanspruchnahme des Verfahrens in Hinsicht auf den Nachlass wegen Forderungsausfalls beträgt 3 Jahre ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung, die die Forderung belegt, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurde;

2) das Verfahren kann auch bei Schuldnern angewendet werden, die natürliche Personen (Verbraucher) sind oder subjektiv von der Umsatzsteuer befreit sind, unter der Voraussetzung jedoch, dass:

a) die Forderung durch einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss bestätigt wird und ein diesbezügliches Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird

oder

(b) die Forderung in einem auf der nationalen Ebene geführten Schuldbuch eingetragen ist

oder

c) gegen den Schuldner die Verbraucherinsolvenz nach gesonderten Vorschriften angemeldet wurde.